
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14. März 2024 (Rechtssache C-46/23) klargestellt, dass nationale Datenschutzaufsichtsbehörden befugt sind, gegenüber Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern die Löschung unrechtmäßig verarbeiteterpersonenbezogener Daten anzuordnen, auch wenn kein entsprechender Antrag der betroffenen Person besteht. Die Frage, ob eine Aufsichtsbehörde auch ohne Antrag einer betroffenen Person einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter anweisen darf, personenbezogene Daten zu löschen, hatte ein ungarisches