
Ein Betriebsrat hat das Recht auf Einsichtnahme in nicht-anonymisierte Listen der Bruttolöhne und -gehälter, um seine Aufgaben gem. § 80 Abs. 1 BetrVG erfüllen zu können. Die Dateneinsicht, so die 12. Kammer des LAG, verletze nicht das Recht der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und sei auch mit den Vorgaben