Elektronische Einreichung bei Gericht

In einem Aufsatz widmen sich Carsten Ulrich und Philipp Schmieder der elektronischen Einreichung von Dokumenten bei Gericht als Bestandteil der sog. e-Justice:
Zunächst müsse geklärt werden, in welcher Weise elektronische Einreichungen bei Gericht gemacht werden können, welches also die rechtlichen Rahmenbedingungen sind. Vorgaben hierzu trifft § 130a ZPO in seinen Absätzen 2 und 4. Maßgeblich ist die Art der Übermittlung – der Gesetzgeber hat in § 130a Abs. 4 ZPO die Übermittlung per De-Mail, über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) und per qualifizierter elektronischer Signatur vorgesehen.
Neben diesen gesetzlichen Vorgaben bereiten vor allem solche Fälle Probleme, die teils geringfügig von den Legalvorgaben abweichen: Einreichung ohne qualifizierte elektronische Signatur, Einreichung per nicht-absenderbestätigter De-Mail, sog. Container- oder enveloping-signaturen, XML-Nachrichten oder auch die normale E-Mail.
Die Mängel, die durch solche Grenzfälle in der Praxis auftreten können, seien demnach zu unterscheiden nach Mängeln der Bearbeitbarkteit und Mängeln der Übermittlung, welche unterschiedliche Folgen nach sich ziehen.

 

Quelle: https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnjw%2F2019%2Fcont%2Fnjw.2019.113.1.htm&pos=2&hlwords=on