Ein Betriebsrat hat das Recht auf Einsichtnahme in nicht-anonymisierte
Listen der Bruttolöhne und -gehälter, um seine Aufgaben gem. § 80 Abs. 1
BetrVG erfüllen zu können.
Die Dateneinsicht, so die 12. Kammer des LAG, verletze nicht das Recht
der Arbeitnehmer auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG und sei auch mit den Vorgaben der DSGVO vereinbar.
Dies hat das LAG Niedersachsen in einem Urteil vom 22.10.2018, AZ 12 TaBV 23/18, entschieden.
In den Randnummern 32 ff. geht das Urteil maßgeblich auf die datenschutzrechtlichen Bedenken ein:
Nach Maßgabe der Richter stehen aber solche, namentlich § 26 BDSG, gerade nicht dem Einsichtsrecht des Betriebsrat entgegen. Vielmehr sei die Einsichtnahme bzw. deren Zulässigkeit geboten, da arbeitsrechtliche Vorgaben, also § 80 BetrVG, dies erforderten.
Urteil im Volltext: http://www.rechtsprechung.nied