
In seinem Urteil vom 11. April 2024 (Rechtssache C-741/21) hat der EuGH entschieden, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO, die der betroffenen Person Rechte verleihen, für sich genommen nicht ausreicht, um unabhängig vom Schweregrad des von dieser Person erlittenen Schadens einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung darzustellen. Dem Urteil vorausgegangen