In seinem Urteil vom 11. April 2024 (Rechtssache C-741/21) hat der EuGH entschieden, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO dahingehend auszulegen ist, dass ein Verstoß gegen Bestimmungen der DSGVO, die der betroffenen Person Rechte verleihen, für sich genommen nicht ausreicht, um unabhängig vom Schweregrad des von dieser Person erlittenen Schadens einen „immateriellen Schaden“ im Sinne dieser Bestimmung darzustellen. Dem Urteil vorausgegangen war eine Vorlagefrage des Landgerichts Saarbrücken.
Für die von einem DSGVO-Verstoß betroffene Person bedeutet dies, dass sie neben dem Verstoß auch beweisen muss, dass ihr infolge des Verstoßes ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Aus der neueren Rechtsprechung des EuGH folgt jedoch, dass die Anforderungen an den Schaden nicht sehr hoch sind. In seinem Urteil vom. 4. Mai 2023 (Rechtssache C-300/21) hatte der EuGH entschieden, dass der Art. 82 Abs. 1 DSGVO keine Bagatellgrenze kennt, sodass grundsätzlich bereits bloßer Ärger ausreiche, um einen immateriellen Schaden zu begründen.
Quellen:
- EuGH Urteil vom 11. April 2024 (C-741/21):: https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=284641&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1197810
- EuGH Urteil vom 4. Mai (C-300/21): https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=273284&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=1217137