Neue Produkthaftungsrichtlinie verabschiedet

Am 12.03.2024 wurde durch das europäische Parlament die neue Produkthaftungsrichtlinie verabschiedet. Mit dieser Änderung sollen Verbraucher weiter vor fehlerhaften Produkten geschützt werden und der Zugang zu Entschädigungen soll erleichtert werden.

Die Mindestschadensgrenze von 500 € wurde beseitigt. Zudem werden die Anforderungen an die Beweislast für Verbraucher vereinfacht. Verbraucher müssen bei nicht mehr nachweisen, dass ein Fehler des Produkts vorliegt und dass dieser Fehler für den entstandenen Schaden ursächlich war. Gerichte können von der Fehlerhaftigkeit der betroffenen Produkte ausgehen, vor allem bei komplexen technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen. Unternehmen müssen im Zweifel „notwendige und angemessene Beweise“ vorlegen, um die Opfer bei den Schadensersatzansprüchen zu unterstützen.

Verbraucher können zukünftig nicht nur für materielle Schäden, sondern auch für immaterielle Schäden, wie beispielsweise medizinisch anerkannte psychologische Schäden, Schadensersatz verlangen. Schäden aufgrund von Datenverlust oder Datenbeschädigung können ebenfalls geltend gemacht werden. Die Haftung gilt auch für online erworbene Produkte aus nicht EU Ländern. Die Haftung betrifft Hersteller, Importeure oder deren Vertreter.

Bisher strittig war auch die Anwendbarkeit des Produkthaftungsgesetztes auf Software. Mit der neuen Produkthaftungsrichtlinie wird Software jedoch in die Definition von Produkten aufgenommen (siehe Art. 4 Begriffsbestimmungen). Open Source Software ist hiervon jedoch ausgenommen, um Innovationen zu schützen.

Die Haftungsbefreiung für Hersteller gem. des Produkthaftungsgesetztes gilt nach Art. 10 Nr. 2 der neuen Produkthaftungsrichtlinie auch nicht in Fällen, in denen die Fehlerhaftigkeit eines Produkts auf Software, einschließlich Updates oder Upgrades oder auf das Fehlen von Software Updates oder Upgrades, die zur Aufrechterhaltung der Sicherheit erforderlich sind, zurückzuführen ist.


Quellen: