Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 14. März 2024 (Rechtssache C-46/23) klargestellt, dass nationale Datenschutzaufsichtsbehörden befugt sind, gegenüber Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern die Löschung unrechtmäßig verarbeiteter
personenbezogener Daten anzuordnen, auch wenn kein entsprechender Antrag der betroffenen Person besteht.
Die Frage, ob eine Aufsichtsbehörde auch ohne Antrag einer betroffenen Person einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter anweisen darf, personenbezogene Daten zu löschen, hatte ein ungarisches Gericht dem EuGH im Wege eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt. Im Ausgangsverfahren ging es um personenbezogene Daten, die während der
Corona Pandemie zu Zwecken der Leistung finanzieller Hilfen durch die ungarische Verwaltung verarbeitet wurden. Die Verwaltung speicherte die personenbezogenen Daten in einer hierfür eingerichteten Datenbank. Die ungarische Datenschutzaufsichtsbehörde erhielt daraufhin einen Hinweis auf die möglicherweise unrechtmäßige Datenverarbeitung und leitete von Amts wegen eine Untersuchung ein. Die Untersuchung ergab, dass die Verwaltung bei der Verarbeitung gegen die Grundsätze des Art. 5 DSGVO sowie gegen die Informationspflichten der Art. 12 Abs. 1 und 14 DSGVO verstoßen hatte. Per Bescheid wies die Aufsichtsbehörde daraufhin die Verwaltung an, die personenbezogenen Daten zu löschen.
Der EuGH hat die Vorlagefrage nun so beantwortet, dass es für die Löschung unrechtmäßig verarbeiteter Daten keines Antrags der betroffenen Person bedarf. Er hat hierbei maßgeblich mit dem Wortlaut des Art. 17 Abs. 1 DSGVO argumentiert, der das Recht auf Löschung enthält und dabei zwei unterschiedliche Fälle der Löschung im ersten und zweiten Halbsatz vorsehe. Nur der erste Fall der Löschung, der das Recht der betroffenen Person aufführt, von dem Verantwortlichen „zu verlangen“, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, erfordere einen Antrag der betroffenen Person.
Aus deutscher Sicht hat der EuGH mit seinem Urteil die Rechtsauffassung der herrschenden Meinung der Rechtswissenschaft sowie der Aufsichtsbehörden bestätigt. Auch der Europäische Datenschutzausschuss war in einer Stellungnahme dieser Auslegung gefolgt. In Ungarn war die Auslegung hingegen bis zum Urteil strittig.
Quellen:
- EuGH Urteil vom 14. März (C‑46/23): https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=283833&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=4461959
- Kurzpapier der DSK zum Recht auf Löschung / „Recht auf Vergessenwerden“: https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/kp/dsk_kpnr_11.pdf
- EDSA Stellungnahme Nr. 39/2021 des Europäischen Datenschutzausschusses: https://www.edpb.europa.eu/system/files/2022-01/edpb_opinion_202139_article_582g_gdpr_en.pdf