Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat sich mit Urteil C-345/17 vom 14. Februar 2019 zum Medienprivileg sogenannter „YouTuber“ und anderen Rechtsfragen im Datenschutzrecht geäußert. Mit dem Urteil stellt das Gericht klar, dass die Aufzeichnung eines Videos, auf dem Menschen zu sehen sind, in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) falle. Zudem sei sowohl die Speicherung auf digitalen Medien als auch ein Hochladen
