Worum es geht: Meldet ein Unternehmen (Vertragspartner der SCHUFA, z. B. Gläubiger oder Inkassodienstleister) eine offene Forderung an die SCHUFA, wirkt sich das auf den Score der betroffenen Person aus – oft spürbar, wenn es um Kredite, Mietverträge oder Handyverträge geht. Bestreitet der Betroffene die Forderung aber (etwa weil er sie für nicht berechtigt hält), stellt sich die Frage, ob die Meldung trotzdem zulässig bleibt.
Die rechtliche Grundfrage: Jede Übermittlung personenbezogener Daten braucht eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO. Hier kommt praktisch nur Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht – “berechtigtes Interesse” des Einmelders (z. B. Kreditsicherheit im Wirtschaftsverkehr) gegen die Interessen des Betroffenen abgewogen. Der BGH stellt klar: Ist die Forderung bestritten und kann der Einmelder ihr Bestehen nicht plausibel darlegen, überwiegt das Interesse des Betroffenen. Die Meldung ist dann von Anfang an rechtswidrig – nicht erst ab Kenntnis des Bestreitens.
Was folgt daraus – zwei getrennte Ansprüche:
1. Folgenbeseitigungsanspruch (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB analog i. V. m. § 823 Abs. 1 BGB, ergänzt durch Art. 17 Abs. 1 lit. d, Art. 19 S. 1 DSGVO): Der Betroffene kann verlangen, dass der Einmelder die Meldung bei der SCHUFA widerruft. Das ist ein reiner Beseitigungsanspruch, unabhängig davon, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist.
2. Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO: Hier geht es um Geld. Nach EuGH-Rechtsprechung (u. a. “SCHUFA Holding”, C-26/22 u. a.) reicht ein bloßer DSGVO-Verstoß dafür nicht – es braucht einen tatsächlichen Schaden, auch wenn keine “Erheblichkeitsschwelle” gilt. Der BGH konkretisiert nun, wann das bei SCHUFA-Fällen erfüllt ist:
Verschlechtert sich durch die rechtswidrige Meldung der Score und scheitert deshalb ein Vertragsschluss (z. B. Kreditablehnung), reicht das – selbst wenn noch andere Ursachen mitgewirkt haben. Der Betroffene muss also nicht beweisen, dass die Meldung die alleinige Ursache war.
• Und noch weiter gefasst: Schon der bloße Kontrollverlust über die eigenen Daten kann als eigenständiger immaterieller Schaden zählen. Es genügt, dass die Daten überhaupt an die SCHUFA übermittelt wurden – denn damit besteht abstrakt die Gefahr, dass sie an eine unbestimmte Zahl weiterer Vertragspartner der SCHUFA weitergegeben werden. Ein konkreter Nachweis, dass das tatsächlich passiert ist, ist nicht nötig.
Warum das praktisch wichtig ist: Die zweite Variante senkt die Beweishürde für Betroffene erheblich. Bisher mussten sie oft konkret darlegen, welche Nachteile (abgelehnter Kredit, gekündigte Karte etc.) die Meldung verursacht hat. Jetzt kann schon die bloße unrechtmäßige Übermittlung selbst als Schaden ausreichen – ein deutliches Stärken der Verbraucherposition gegenüber Auskunfteien und Einmeldern.
Quellen:
- BGH, Urt. v. 12.05.2026 – VI ZR 375/24, Volltext über bundesgerichtshof.de (Entscheidungen ab 2000)
- Leitsätze/Besprechung bei Beckmann & Norda (beckmannundnorda.de)
- dejure.org, Rechtsprechungsübersicht BGH; zum Schadensbegriff vgl. EuGH, Urt. v. 07.12.2023 – C-26/22, C-64/22 (“SCHUFA Holding”).
