Das OVG Nordrhein-Westfalen hat in einem Verfahren zum einstweiligen Rechtsschutz entschieden, dass Telekommunikationsanbieter die Speicherung der Vorratsdaten vorerst nicht umsetzen müssen. Damit widersprach das OVG dem Kölner Verwaltungsgericht, welches einen Eilantrag im Januar noch abgelehnt hatte Das OVG begründete das Urteil damit, dass die Vorratsdatenspeicherung gegen Europäisches Recht verstoße. Es beruft sich dabei auf ein Urteil des EuGH von Dezember
