
Das OLG Saarbrücken entschied in einem richtungsweisenden Urteil über (u.a.) einen Bericht der taz zu einem öffentlichen Hasskommentar. Die taz veröffentlichte darin den Klarnamen eines Facebook-Nutzers, der, wie das OLG nun feststellte, auch Urheber des Kommentars sein soll. Der Kläger erwirkte zuvor eine Unterlassungsverfügung beim LG Saarbrücken mit dem Argument er sei nicht Verfasser der Nachricht unter Geltendmachung von Identitätsdiebstahl.