Recht kurios: Kostenpflichtige Abmahnung wegen WhatsApp-Nutzung

Im Mai entschied das AG Bad Hersfeld über einen Sorgerechtsstreit, bei dem es unter anderem um die Handynutzung des Kindes ging. Auf dem Smartphone war der Instant Messenger WhatsApp installiert. Das Gericht stellte klar, dass das automatische Übermitteln der Kontaktdaten an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen ohne Erlaubnis der Kontakte eine deliktische Handlung darstellt. Diese Auffassung haben bereits einige Datenschützer vertreten. Die Übermittlung der Kontaktdaten wird von der App bereits durch die Nutzungsbedingungen geregelt. Wer der Übermittlung nicht zustimmt, kann den Messenger nicht benutzen. Auch die Zustimmung zur Weiterleitung und Nutzung der eigenen Daten wird durch die Zustimmung der Nutzungsbedingungen abgegeben. Im Telefonbuch des Smartphones haben die meisten Leute aber auch Kontakte, die selbst kein WhatsApp nutzen, deren Daten aber ebenfalls übertragen werden. Das Amtsgericht macht darauf aufmerksam, dass jeder WhatsApp-Nutzer sich in die Gefahr begibt von Kontakten kostenpflichtig abgemahnt zu werden, wenn die Erlaubnis nicht vorliegt. Im Netz wird bereits diskutiert, ob eine solche Abmahnwelle nun losgetreten wurde oder rein private Nutzer möglicherweise durch §1 Abs. 2 Nr. 3  BDSG schon von der Verantwortlichkeit ausgeschlossen wären.

http://hessenschau.de/panorama/droht-whatsapp-nutzern-die-abmahnung,whatsapp-nutzer-verletzen-rechte-100.html

https://www.golem.de/news/erziehung-erst-schriftliche-einwilligung-dann-whatsapp-fuer-kinder-1706-128590.html

Urteil: http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:7876045