Über Hassredner mit Klarnamen berichten

Das OLG Saarbrücken entschied in einem richtungsweisenden Urteil über (u.a.) einen Bericht der taz zu einem öffentlichen Hasskommentar.
Die taz veröffentlichte darin den Klarnamen eines Facebook-Nutzers, der, wie das OLG nun feststellte, auch Urheber des Kommentars sein soll.
Der Kläger erwirkte zuvor eine Unterlassungsverfügung beim LG Saarbrücken mit dem Argument er sei nicht Verfasser der Nachricht unter Geltendmachung von Identitätsdiebstahl. Diesem Vorbringen folgte das OLG im Berufungsverfahren jedoch nicht. Die Nennung des Klarnamens ist somit zulässig.
Das Gericht würdigt wohl zudem mit der „noch nicht unzumutbaren Beeinträchtigung“ des Klägers das Recht auf Vergessen, so dass eine Vorhaltung des Artikels in den Online-Archiven nicht unbeschränkt zumutbar sein könnte.

Quelle: https://netzpolitik.org/2017/urteil-taz-darf-hetzer-weiter-beim-namen-nennen/

Pressemitteilung: http://www.olg-saarland.de/fileadmin/Pressemitteilungen/2017/2017-06-30_Pressemitteilung_5_U_16-16_und_5_U_17-16.pdf