Einsatz bestimmter Geschwindigkeitsmessgeräte im Saarland verstößt gegen fair-trial-Grundsatz

Das Amtsgericht St. Ingbert hat mit Urteil vom 26.04.2017 (Aktenzeichen 2 OWi 379/16) entschieden, dass eine Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes nicht möglich ist, wenn die Geschwindigkeitsmessung mit dem – bei der saarländischen Polizei und Kommunen beliebten – Messgerät Leivtec XV3 vorgenommen wurde.

Kritisiert wurde, dass dieses Gerät nach Aufzeichnung verschiedener Rohmessdaten, aus denen es die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs errechnet, diese Daten nicht speichert, sondern löscht bzw. überschreibt, um eine nachträgliche Überprüfung zu vereiteln. Dass den Betroffenen dadurch bewusst unmöglich gemacht wird, den Vorwurf eines Verkehrsverstoßes durch technische Analyse der Rohmessdaten zu widerlegen (oder aufzuzeigen, dass der vorgeworfene Geschwindigkeitswert zu hoch ist), verstoße gegen Art. 6 EMRK. Da auch das Gericht die Messung ohne Rohmessdaten nicht genauer nachvollziehen kann, sei der Betroffene freizusprechen gewesen.

Das Urteil ist nach meiner Kenntnis nicht rechtskräftig.

Eine solche Löschung von Messdaten findet meines Wissens auch bei den – im Saarland ebenfalls immer öfter anzutreffenden – Messsäulen vom Typ TraffiStar S 350 der Firma Jenoptik statt.

Link: http://www.jurablogs.com/2017/06/22/ag-st-ingbert-durchbricht-teufelskreis-bei-leivtec-xv3-freispruch-wegen-geloeschter-messdaten