Gesetzesvorhaben vor dem Ende der Legislaturperiode

In seiner letzten Sitzung vor dem Ende der Legislaturperiode hat der Deutsche Bundestag drei (teils umstrittene) Gesetzesvorhaben verabschiedet.

Zum einen konnte ein Kompromiss bezüglich des Netzwerkdurchsuchungsgesetz erreicht werden. Dieses stand in den vergangenen Wochen unter Beschuss von verschiedenen Seiten. So hielt die Mehrheit der Experten im Justizausschuss das Gesetz für verfassungswidrig (wir berichteten). Der finale Entwurf wurde nun von der Regierungskoalition entschärft. So sollen Beschwerden auch an neue gemeinsame Einrichtungen abgeben können, eine eigenständige Kontrolle von schwierigen Rechtsfällen kann so umgangen werden. Kernpunkte des Gesetzes blieben jedoch unverändert. So sieht das Gesetz bei „offensichtlich rechtswidrigen Inhalten“ weiterhin eine Löschungsfrist von 24 Stunden (§ 3 II Nr. 2 NetzDG), bei anderen rechtswidrigen Inhalten eine Löschungsfrist von 7 Tagen vor, die jedoch verlängert werden kann (§ 3 II Nr. 3 NetzDG). Darüber hinaus bleiben die hohen Bußgeldvorschrift mit Bußgeldern von bis zu 5 Millionen Euro unverändert (§ 4 NetzDG).

Ebenso verabschiedete der Bundestag die Abschaffung der Störerhaftung für die Betreiber von offenen WLAN-Netzwerken. Der Entwurf sieht vor, dass Schadenersatzforderungen und Abmahngebühren von offenen WLAN-Netzwerken ausgeschlossen sind, falls über das Netzwerk geschützte Werke rechtswidrig vertrieben werden. Im Gegenzeug können Rechteinhaber nun leichter Websperren gegen Tauschbörsen und ähnliche Seiten erwirken. Hierfür wurde durch das Gesetz in § 7 IV TKG eine entsprechende Anspruchsgrundlage eingefügt. Hier sehen die Experten daher – ähnlich wie beim NetzDG – die Gefahr des Overblockings.

Die große Koalition hat sich darauf geeinigt die UrhR-Reform noch vor Ende dieser Legislaturperiode zur Abstimmung zu bringen.

Der von der Buchlobby vielfach kritisierte Gesetzesentwurf zum UrhWissG soll nun unverändert mit der 15%-Schranke für Lehre und Forschung (wir berichteten mehrfach) umgesetzt werden. Zudem dürfen Bibliotheken 10% eines Werkes pro Sitzung digital in Leseterminals anbieten und für die eigene wissenschaftliche Forschung darf sogar bis zu 75% eines Werkes verwendet werden.

Jedoch einigten sich die Koalitionäre laut heise.de unter Drängen der Konservativen auf eine Befristung des Gesetzes bis Ende des Jahres 2023. Danach soll das Gesetz neu evaluiert werden.

Quellen

http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/netzwerkdurchsetzungsgesetz-netz-dg-fachpolitiker-einigen-sich/

https://netzpolitik.org/2017/finale-version-des-netzdg-gesetzestextes-fuer-die-abstimmung-im-bundestag-ist-da/

https://www.heise.de/newsticker/meldung/Sperranspruch-statt-Stoererhaftung-WLAN-Gesetz-kommt-Expertenkritik-verhallt-ungehoert-3756597.html

https://netzpolitik.org/2017/am-freitag-schafft-der-bundestag-die-stoererhaftung-ab/

https://heise.de/newsticker/meldung/Befristung-bis-2023-Schwarz-Rot-einigt-sich-auf-Urheberrechtsreform-fuer-die-Wissenschaft-3757379.html

Gesetzesmaterialien:

https://cdn.netzpolitik.org/wp-upload/2017/06/Synopse-NetzDG-final.pdf

http://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-drittes-gesetz-zur-aenderung-des-telemediengesetzes.pdf?__blob=publicationFile&v=6

https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_UrhWissG.pdf