
Ein für Abmahnungen bekannter Rechtswanwalt versendet derzeit Abmahnschreiben auf Grundlage von Art. 82 DSGVO. Darin wird festgestellt, dass die abgemahnten Händler bei der Übersendung der Inhalte eines Kontaktformulars keine TLS-Verschlüsselung verwenden würden. Die personenbezogenen Daten würden ohne „https“ als Transportverschlüsselung übermittelt. Für diesen Verstoß macht der Rechtsanwalt namens seiner Mandanten einen vier- bis fünfstelligen Betrag als Schadensersatz nach Art. 82