In einem Beschluss vom 18.06.2018 (Az. 15 W 27/18) hat das OLG Köln entschieden, dass das Kunsturhebergesetz (KUG) – zumindest soweit es die Verarbeitung von Daten zu journalistischen Zwecken regelt – trotz der Anwendbarkeit der DSGVO weiterhin angewendet werden kann. Es sei insoweit von der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO umfasst.
Art. 85 Abs. 2 DSGVO erlaubt den Mitgliedstaaten Abweichungen und Ausnahmen von wesentlichen Regelungen der DSGVO, „wenn dies erforderlich
ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen“.