
Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 27. März 2019 festgestellt, dass die private Videoüberwachung ausschließlich am europäischen Datenschutzrecht zu messen ist. Danach gibt es nach der DSGVO keinen „Raum für eine künftige Anwendung“ des Videoüberwachungsverbesserungsgesetzes, welches vom Bundestag 2017 beschlossen wurde. Konkret ging es in dem Fall um eine Zahnärztin, die im Eingangsbereich ihrer Praxis eine Videokamera