Das OVG Münster (Az. 13 A 17/16) hat am 05.02.2020 auf eine Klage von Google hin entschieden, dass der E-Mail-Dienst des Unternehmens kein Telekommunikationsdienst im Sinne des Telekommunikationsgesetztes darstellt. Die Klägerin, die Bundesnetzagentur, vertrat die Auffassung, dass der von Google bereitgestellte E-Mail-Dienst Google Mail ein Telekommunikationsdienst im Sinne des TKG sei und Google daher den dortigen Regularien, unter anderem bezüglich Datenschutz, unterliege.
