Der EuGH hat geurteilt, dass die Löschung von Informationen aus Ergebnislisten von Suchmaschinen nur innerhalb der EU erfolgen muss. Das Recht auf Vergessenwerden muss demnach nicht weltweit angewendet werden, aber es braucht in diesen Fällen Maßnahmen, damit die beanstandeten Links per Geoblocking weltweit unzugänglich sind. Die Suchmaschinen müssten darüber hinaus dafür sorgen, dass ein wirksamer Schutz betroffener Bürgerinnen und Bürger auf Achtung ihres Privatlebens tatsächlich verwirklicht werden könne. Datenschützer verlangen bereits seit November 2014 ein solches Vorgehen von Google.
Quellen:
https://www.golem.de/news/recht-auf-vergessenwerden-google-muss-links-nicht-weltweit-auslisten-1909-144050.html
https://www.zeit.de/digital/internet/2019-09/datenschutz-eugh-suchmaschinen-rechte-buerger-loeschung-suchergebnisse
https://www.heise.de/newsticker/meldung/Google-muss-Informationen-nicht-zwingend-und-nicht-weltweit-loeschen-4537772.html