In seinem Urteil vom 27.04.2017 entschied der BGH in der Sache „AIDA Kussmund“ (I ZR 247/15) über die Panoramafreiheit. Im konkreten Fall ging es darum, dass ein Reiseveranstalter ein Bild eines AIDA-Schiffes mit dem charakteristischen Kussmund auf dem Schiff im Internet nutzte. Dabei hielten die AIDA-Cruises das exklusive Recht „die Bemalung an den Bordwänden zu erhalten, zu restaurieren, zu entfernen
