Digitales Erbe: Facebook muss Mutter keinen Zugang auf Account der verstorbenen Tochter gewähren

In seinem Urteil vom 31. Mai 2017 hat das Kammergericht Berlin entschieden, dass Facebook einer Mutter nicht den Zugang auf den Account ihrer verstorbenen Tochter gewähren muss. Dabei ist das Urteil vor allem mit Blick auf das sogenannte digitale Erbe interessant. Kernaussage des Urteils war, dass das Fernmeldegeheimnis dem Anspruch der Erben entgegensteht, Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten:

„Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Dieses Gesetz sei zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen worden. Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16.6.2009, 2 BvR 902/06, BVErfGE 124, 43) erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Denn der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.


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Da Facebook jedoch seine Dienste nur beschränkt auf die Person des Nutzers angeboten habe, sei es auch aus der Sicht der ebenfalls schutzbedürftigen weiteren Beteiligten am Kommunikationsvorgang (Chat) in technischer Hinsicht nicht erforderlich, einem Erben nachträglich Zugang zum Inhalt der Kommunikation zu verschaffen.“

Keine Rolle spielte es weiterhin, dass die Tochter der Mutter unter Umständen ihre Zugangsdaten überlassen hat. Ein Verzicht des Fernmeldegeheimnisses wäre auch von allen Chatpartnern der Verstorbenen notwendig gewesen. Zuletzt überwiegt auch nicht das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter, die sich aus der Freigabe des Accounts Aufklärung über die genauen Todesumstände ihrer Tochter erwartet hatte.

Mit dem Urteil wichen die Richter von der ersten Instanz ab, die der Klage stattgegeben hatte. Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Quellen:
http://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2017/pressemitteilung.596076.php
http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/facebook-und-digitales-erbe-konto-verstorbener-muss-nicht-an-eltern-freigegeben-werden-a-1150070.html
https://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article165110526/Facebook-muss-Konto-eines-toten-Kindes-nicht-an-Eltern-freigeben.html