
Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestags hat ein neues Gutachten zurStrafbarkeit von IT-Sicherheitsforschenden veröffentlicht. Betrachtetwerden insbesondere § 202a StGB (“Ausspähen von Daten”), § 202b StGB(“Abfangen von Daten”), § 202c StGB (“Vorbereiten des Ausspähen undAbfangen von Daten”) sowie eine Vergleich zu den gesetzlichen Regelungenin Frankreich, Litauen, Niederlande, Österreich und Schweden. In demGutachten heißt es, in einigen dieser Mitgliedsstaaten “wird dasAufdecken von Sicherheitslücken durch eigeninitiativ tätige „Hacker“größtenteils begrüßt, weshalb dort weitere Möglichkeiten vorgesehensind, eine Strafbarkeit in einem solchen Fall entfallen zu lassen.“. Thematisch passend dazu der Antrag der Linken mit dem