
Am 28.05.2020 hat der BGH entschieden, dass in jedem Fall die aktive Zustimmung des Nutzers notwendig ist, wenn jemand auf Internetseiten Cookies setzen will. Eine Voreinstellung zur Cookie-Einwilligung benachteiligt den Verbraucher. Dem Urteil vorausgegangen war ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH, da das deutsche Telemediengesetz nach den Vorgaben der DSGVO auszulegen war. Cookies selbst speichern beim Surfen Daten auf der Festplatte des