
In seinem Urteil vom 19.10.2016 (wir berichteten) musste sich der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren auf Ersuchen des BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob die dynamische IP-Adresse eines Nutzers für den Betreiber der Webseite ein personenbezogenes Datum darstellt. Aus datenschutzrechtlicher Sicht eine äußerst relevante Frage, da die strengen Anforderungen des BDSG nur für personenbezogene Daten gelten. Umso mehr irritierte zunächst das