


Update: Wie kürzlich bekannt wurde, verfügt die luca-App noch über weitere als die bisher bekannten und bereits kritisierten Sicherheitslücken. So sei unter Umständen auch eine sog. „code injection“, d.h. die Eingabe ausführbarer Befehle durch Nutzer, möglich. So könnten potentielle Angreifer Zugriff auf Daten erhalten oder Schadsoftware in Gesundheitsämtern platzieren. Quelle: https://www.heise.de/news/Gefahr-fuer-Gesundheitsaemter-Luca-App-ermoeglicht-Code-Injection-6054744.html



Update: Die Europäische Kommission hat am 16. Juni 2021 das Verfahren zur Annahme der Angemessenheitsentscheidung für die Republik Korea eingeleitet. Die Kommission wartet nun auf die Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses und wird die Zustimmung eines Ausschusses einholen, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt. Erst wenn diese beiden Schritte abgeschlossen sind, könnte die Kommission die Angemessenheitsentscheidung erlassen. https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/en/ip_21_2964



In seinem Urteil vom 12.03.2021, Az. 1 AGH 9/19, hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westphalen entschieden, dass Datenschutzbeauftragte Rechtsdienstleistungen im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 3 RDG erbringen dürfen. Die entsprechende Befugnis hierzu ergebe sich aus Art. 39 DSGVO, der das Aufgabenfeld des Datenschutzbeauftragten hinreichend genau beschreibe und diesem die Befugnis erteile, die dazugehörigen rechtsberatenden Aufgaben wahrzunehmen. Urteil im Volltext:
