Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das anlassloseSpeichern von IP-Adressen unter bestimmten Bedingungen zulässig ist, umschwere Kriminalität zu bekämpfen. Diese Speicherung wird nicht alsschwerwiegender Eingriff in die Grundrechte angesehen, wenn strengeTrennungen von Kategorien personenbezogener Daten eingehalten werden,sodass keine „genaue[n] Schlüsse auf das Privatleben“ der Betroffenenmöglich seien. Das Urteil bezieht sich auf das französische„3-Strikes“-System zur Urheberrechtsdurchsetzung, bei dem Nutzeridentifiziert und
