Mit der Veröffentlichung des BGBl auf der Webseite „offenegesetze.de“ (wir berichteten) könnte dem Herausgeber und Betreiber der Webseite, der OpenKnowledge Foundation, eine Klage drohen. Hintergrund ist, dass der bisher einzige Herausgeber des BGBl, der Bundesanzeiger Verlag, als privates Unternehmen vermeintlich das Urheberrecht an den Datenbanken des BGBl hält. Die Dokumente selbst sind amtliche Werke und damit gemeinfrei. Jedoch ist noch
