Domain-Registrar haftet als Störer

In einem Urteil vom 31. August 2018, AZ 6 U 4/18, hat das OLG Köln die Haftung des Domain-Registrars für Urheberrechtsverletzungen angenommen.

Demnach muss der Registrar einer Domain, wenn offenkundige Urheberrechtsverstöße vorliegen, die Domain vom Netz nehmen, auch wenn er nicht Betreiber der Webseite ist, die die Urheberrechtsverstöße begeht.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Registrar der Webseite „The Pirate Bay“, diese vom Netz nehmen müsse. Nach Ansicht des OLG Köln sei dies zu bejahen: Die Betreiber der Seite begingen, wie auch aufgrund der Größe der Webseite allgemein bekannt sei, massenhaft Urheberrechtsverletzungen und seien dafür auch in der Vergangenheit bereits verurteilt worden. Von daher sei die konkrete Verletzung von Urheberrechten offenkundig und dem Antrag des Rechteinhabers, die Domain vom Netz zu nehmen, sei Folge zu leisten.

 

Quellen:

Urteil im Volltext: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2018/6_U_4_18_Urteil_20180831.html

Pressemeldung: https://www.golem.de/news/urheberrecht-deutscher-domain-registrar-haftet-fuer-the-pirate-bay-1901-138557.html