Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 19. November 2018 – 1 BvR 2391/18 entschieden, dass eine De-Mail nicht die Schriftform des § 23 BVerfGG erfüllt und daher die so eingereichte Verfassungsbeschwerde nicht angenommen.
Das BVerfG grenzt dabei deutlich die E-Mail vom Fax ab und verweist in diesem Zuge darauf, dass Entsprechendes für eine De-Mail gelte.
Das Telefax erfüllt nach der Rechtsprechung des BVerfG hingegen die Anforderungen des § 23 BVerfGG (BVerfG, Beschluss v.19.11.1999, 2 BvR 565/98, NJW 2000, 574).
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