Naming und Shaming im Sport – EuGH zur Online-Veröffentlichung bei Anti-Doping Verstößen

Im Mittelpunkt der Entscheidung steht das österreichische Anti-Doping-System. Die österreichische Anti-Doping-Rechtskommission und die Unabhängige Schiedskommission hatten vier Sportler wegen Anti-Doping-Verstößen gesperrt. Nach österreichischem Recht werden solche Sperren auf den Webseiten von NADA Austria und ÖADR veröffentlicht mit: Namen, Sportart, Verstoß, Sanktion sowie Beginn und Ende der Sperre; teils auch mit Angabe des verbotenen Wirkstoffs. Die Betroffenen hielten dies für datenschutzrechtlich unzulässig. 

Der EuGH ordnet die Veröffentlichung differenziert ein. Anti-Doping-Angaben sind nicht automatisch Gesundheitsdaten (vgl. Art. 9 DSGVO). Das kann aber anders sein, wenn die Angabe eines Wirkstoffs oder einer Methode Rückschlüsse auf den körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand erlaubt. Auch als Daten über strafrechtliche Verurteilungen (vgl. Art. 10 DSGVO) bewertet der Gerichtshof die Verstöße nicht, weil es sich um sportrechtliche Disziplinarregeln für eine bestimmte Personengruppe handelt.

In der Sache hält der EuGH eine Online-Veröffentlichung bei Profisportlern grundsätzlich für möglich. Sie kann der Abschreckung, Prävention und Wirksamkeit von Sanktionen dienen und damit das Gemeinwohlziel eines fairen und integren Sports fördern. Zugleich verlangt die DSGVO eine individuelle Interessenabwägung vor der Veröffentlichung. Auch die Dauer muss verhältnismäßig bleiben; eine Veröffentlichung über die Sperrzeit hinaus kann unverhältnismäßig sein. Betroffene müssen zudem präventiv die Datenschutzaufsicht anrufen können, wenn eine Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht. 

Die Entscheidung zeigt: Öffentliches „Naming and Shaming“ bleibt im Sport möglich, aber nicht schrankenlos. Transparenz und Integrität des Wettbewerbs müssen mit Datenschutz und Persönlichkeitsrechten konkret abgewogen werden.

Quelle

Gerichtshof der Europäischen Union, Pressemitteilung Nr. 103/26 vom 14.07.2026, Urteil in der Rechtssache C-474/24, NADA Austria u. a., „Die Online-Veröffentlichung der Namen von Profisportlern, die gegen Anti-Doping-Vorschriften verstoßen haben, kann mit dem Unionsrecht vereinbar sein“, https://curia.europa.eu/site/upload/docs/application/pdf/2026-07/cp260103de.pdf