Im Jahr 2014 machte der deutsche Sportartikelhersteller Puma die Sängerin Rihanna zu ihrer Kreativdirektorin. Bei jener Vertragsunterzeichnung trug die Sängerin einen weißen Sneaker mit einer dicken schwarzen Sohle. Im Anschluss postet die Sängerin ein Foto der Vertragsunterzeichnung auf Ihrem Instagram Account „badgalriri“.
Im Jahr 2016 möchte Puma dieses Schuh-Design beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) als geschützt eintragen lassen.
Das Europäische Amt der Union für Geistiges Eigentum erklärte den Schutz des Designs allerdings im Jahr 2022 für nichtig. Begründet wurde dies damit, dass das Design zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr neu gewesen sei.
Nach Art. 4 I der EG-Geschmacksmuster-Verordnung können Geschmacksmuster (Designs) geschützt werden, wenn sie neu sind und eine Eigenart aufweisen. Das Design ist nach Art. 5 und 7 der VO neu, wenn es der Öffentlichkeit zwölf Monate vor der Anmeldung noch nicht zugänglich gemacht wurde. Durch den Post von Rihanna sei das Design bereits der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden.
Gegen die Nichtigkeitserklärung erhob Puma Klage zum EuG. Sie tragen vor, dass sich 2014 niemand für den Schuh von Rihanna interessiert hätte. Dementsprechend hätte auch niemand das Design wahrgenommen.
Das EuG wies die Klage mit Urteil v. 06.03.2024 (Az. T.-647/22) ab. Die Sängerin sei bereits 2014 sehr bekannt gewesen. Fans und Modebranchen hätten schon damals großes Interesse an dem Schuh gezeigt.
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