Gesetz zur Förderung der Videoverhandlung verabschiedet

Am 17.11.2023 hat der Bundestag das Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten beschlossen. Die Änderungen schlagen sich unter anderem im FamFG, dem Arbeitsgerichtsgesetz und dem Sozialgerichtsgesetz, sowie der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung nieder.

Insbesondere wird hierdurch auch § 128a der Zivilprozessordnung geändert, der bisher die Gestattung einer Videoverhandlung auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen in das Ermessen des Gerichts stellte. Das Gericht kann die Videoverhandlung  nunmehr selbst anordnen. Das ursprüngliche Ermessen wird dahingehend eingeschränkt, dass die Videoverhandlung angeordnet werden soll, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung beantragt und das Verfahren sich dafür eignet. Weiterhin muss das Gericht die Gründe darlegen, aus denen es einen Antrag auf Videoverhandlung ablehnt.

In der Beschlussfassung des 6. Ausschusses wurde § 128a ZPO ein sechster Absatz hinzugefügt, der dem Vorsitzenden erlaubt, die Verhandlung von einem anderen Ort als der Gerichtsstelle aus zu leiten.  Damit wird es dem Richter möglich, auch aus dem heimischen Büro zu verhandeln. Die Öffentlichkeit muss dabei dadurch hergestellt werden, dass weiterhin eine Übertragung der Verhandlung in ein Sitzungszimmer des Gerichts erfolgt und dem Bürger so die Teilnahme an der Verhandlung ermöglicht wird.

Auch die Verkündung eines Urteils durch Bild- und Tonübertragung wird mithilfe einer Kopplung an § 128a Abs. 6 ZPO erleichtert (§ 310 Abs. 1 S.3 f. ZPO).

Im Rahmen der Beschlussfassung kritisierten die Oppositionsparteien, dass die Würde des Gerichts durch die Verhandlung im Homeoffice untergraben werde. Weiterhin sei es in vielen Fällen besonders wichtig, dass der Bürger dem Gericht in persönlicher Weise gegenübertreten könne und dies somit gerade nicht als Ausnahme geregelt sei.

Mit 358 Abgeordnetenstimmen dafür konnte der Entwurf trotz 144 Gegenstimmen verabschiedet werden.

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