Datenschützer stimmen Pilot der bundesweite Notruf-Ortung unter 110 zu

Im Gegensatz zum Notruf 112 scheiterte eine Anrufer-Ortung beim Notruf 110 bisher an datenschutzrechtlichen Einwänden. Der relevante Unterschied zwischen beiden Notrufen ist die gegebene Gefahr für Leib und Leben und die daraus resultierenden rechtlichen Umstände.

Eine Ortung ist technisch bei beiden Notrufnummern seit mehr als 50 Jahren möglich. Beim Wählen der Notrufnummer wird die „Advanced Mobile Location“ (AML) aktiviert und es werden automatisch die Standortdaten per WLAN und GPS ermittelt und an die Notrufzentrale übertragen. Die zentralen Server Deutschlands für dieses Verfahren stehen in Baden-Württemberg. Bisher werden zwar alle Daten gesammelt, durften jedoch nicht abgerufen und bundesweit weitergegeben werden.

Laut einer Pressemitteilung des Landtages von Baden-Württemberg haben sich das Innenministerium und der Landesdatenschutzbeauftragte des Bundeslandes auf eine Lösung verständigt. Diese umfasst einen Pilotbetrieb, der den Abruf erlaubt, wenn die Daten “nur zur Hilfe und nicht zur Strafverfolgung” verwendet werden.


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