BGH zum SCHUFA-Scoring: Maßgebliche Beeinträchtigung notwendig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21. Oktober 2026 vier Urteile des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden aufgehoben, die zulasten der Schufa Holding AG ergangen waren und die Verfahren zur erneuten Verhandlung an das OLG Dresden zurückverwiesen. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits am OLG Dresden stand der Auskunftsanspruch von Betroffenen über ihren Scorewert.

Anders als die Mehrzahl der Oberlandesgerichte, die den Betroffenen lediglich Auskunft über die bei der Schufa gespeicherten Daten sowie über die im letzten Jahr an Kreditinstitute und andere Unternehmen übermittelten Scorewerte zusprachen, gewährte das OLG Dresden einen weitergehenden Anspruch: Die Schufa habe auch über die Gewichtung der in den Score eingeflossenen Daten Auskunft zu erteilen. Das Gericht stützte sich dabei auf das Urteil des EuGH vom 7. Dezember 2023 (C-634/21). Danach stellt bereits die Erstellung eines Scores eine automatisierte Entscheidung im Sinne des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO dar, wenn ein Dritter seine Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses maßgeblich auf diesen Wert stützt. Liegt eine solche Entscheidung vor, folgt aus Art. 15 Abs. 1 lit. h DS-GVO ein Anspruch auf aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik, wozu nach Ansicht des OLG auch die Gewichtung der Eingangsdaten zählt. Der BGH verweist in dem Urteil vom 21. Oktober 2026 auf den Wortlaut des Art. 15 Abs.1 lit. h DS-GVO selbst, wonach ein Anspruch nur bestünde, soweit sämtliche Merkmale des Art. 22 Abs. 1 DS-GVO erfüllt sind. 

Der BGH stellte hierbei infrage, inwiefern das Merkmal der erheblichen Beeinträchtigung in den vorgetragenen Fällen vorliegt. Eine erhebliche Beeinträchtigung liegt dann vor, wenn es vom Scorewert maßgeblich abhängt, ob ein Dritter ein Vertragsverhältnis begründet, durchführt oder beendet. Nach Ansicht des BGH genügt das bloße Errechnen eines Scores nicht.

Die Beweislast für das Kriterium der Maßgeblichkeit liegt bei dem Betroffenen selbst. Anders als andere Oberlandesgerichte lässt der BGH genügen, dass der Betroffene eine Scoreübermittlung und eine zeitlich nahe, für ihn nachteilige Vertragsentscheidung vorträgt. Daraus folgt eine tatsächliche Vermutung, dass die Entscheidung maßgeblich auf dem Score beruht. Gelingt ihm der Vortrag, dann wird nach dem BGH-Urteil vermutet, dass der Scorewert maßgeblich für die negative Vertragsentscheidung war und dem Betroffenen steht ein umfassender Auskunftsanspruch zu.  

Quellen: 

https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2026/2026198.html?nn=373478

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/bgh-izr22725-izr22825-izr22925-izr23025-schufa-score-auskunft-dsgvo

https://www.schufa.de/newsroom/schufa/revisionen-schufa-bundesgerichtshof-erfolgreich