BGH gibt der Freigabe gewisser Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse der GAS an Konkurrenten statt

Das Bundeskartellamt vermutet wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen von den Google Automotive Services (kurz GAS) und hat im Zuge dieser im Sommer 2023 eine vorläufige, rechtliche Einschätzung an Alphabet Inc., Mountain View, USA und die Google Germany GmbH gesendet. 

Die GAS sind ein Boundle aus verschiedenen Produkten Googles, für welches Fahrzeughersteller eine Lizenz von Google erwerben können. Enthalten sind unter anderem Google Maps, eine auf Fahrzeuge angepasste Version des Google Play Store sowie Google Assistant. Der Fahrzeughersteller kann hierbei nicht nur einzelne Produkte Googles anbieten, sondern nur das gesamte Set. Außerdem verpflichtet die GAS-Lizenz den Fahrzeughersteller dazu, die Google-Dienste als Standard einzustellen und in im Infotainment-System bevorzugt darzustellen. 

Bestimmten Fahrzeugherstellern wird zudem eine Beteiligung an den Werbeeinnahmen angeboten, wenn neben dem Google Assistant kein weiteres Sprachassistenzsystem vorinstalliert ist. 

Als Reaktion hierauf bot Google verschiedene Lösungsmöglichkeiten an, um kartellrechtliche Bedenken auszuräumen. Diese sind unter anderem das Anbieten von Lizenzen für einzelne Systeme (Google Maps OEM Software Development Kit, Google Play Store und Cloud Custom Assistant), die Abschaffung vertraglicher Regelungen zur Vorinstallation von Software sowie das Öffnen der Systeme zur Interoperabilität mit Software von Drittanbietern. 

Das Bundeskartellamt wollte diese Lösungsvorschläge in Teilen zwei Wettbewerbern von Googles Fahrzeugsoftwaresparte offenlegen, damit diese Stellung beziehen können, ob diese genügen, um die kartellrechtlichen Bedenken zu schlichten. Google beanstandet dies damit, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse an Konkurrenten offengelegt würden, und legte Beschwerde ein. 

Der BGH gibt der Beschwerde ausschließlich hinsichtlich eines einzelnen, wörtlichen Zitates statt, welches aus internen Unterlagen von Google stammt, statt. Bezüglich anderer Textpassagen konnten sich Google und das Bundeskartellamt bereits vor der Verhandlung einigen, die Beschwerde über alle uneinigen Passagen wurde vom BGH zurückgewiesen. Begründet wird dies damit, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt bleibe. Bei den strittigen Passagen handele es sich – ausgenommen der einen, zuvor genannten – nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder das Interesse des Bundeskartellamts zur Sachaufklärung überwiegt das Geheimhaltungsinteresse von Google.


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