Bayerischer Verwaltungsgerichtshof untersagt die Vermessung von Grundstücken mit Drohnen

Zur Arbeitserleichterung hat eine Gemeinde in Oberbayern Gebäudemaße mithilfe von Drohnen ermittelt. Dies ist für die Kommunen einfacher, als Mitarbeiter für Vermessungen zu den Grundstücken zu schicken. Im Oktober 2023 wurden daher mehrere Grundstücke mithilfe von Drohnen abgeflogen und mit den daraus gewonnenen Daten sollte die Höhe des Herstellungsbeitrags ermittelt werden, welcher u.a. für die Abwasserentsorgung relevant ist. In Neumarkt-Sankt Veit hat ein Eigentümer vor der geplanten Vermessung davon erfahren und sich per Eilantrag an das Verwaltungsgericht München gewandt, welches den Einsatz der Drohe untersagte. Die Stadt hat gegen den Beschluss Beschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingereicht. Dieser hat sich jedoch ebenfalls zugunsten des Grundstückseigentümers entschieden, da der Einsatz der Drohe zur Vermessung einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz) darstellt und somit rechtswidrig ist.

Für das Vermessen mithilfe von Drohnen fehlt bereits die Rechtsgrundlage, da sich die Stadt auch nicht auf Art. 4 BayDSG berufen kann. Hiernach ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen nur zulässig, wenn es sich um einen geringfügigen Eingriff in die Rechte der betroffenen Person handelt. Dagegen stellt der Einsatz der Drohne einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers da, besonders in die informationelle Selbstbestimmung und die Privatsphäre. Denn auch wenn die Aufnahmen von außen gemacht werden, können Garten, Terrassen, Balkone und sich dort aufhaltende Personen aufgenommen werden. Auch können durch Fenster und Glastüren Aufnahmen von Innenräumen entstehen und somit ist der Kernbereich der persönlichen Lebensgestaltung und -führung betroffen. Der Einsatz von Drohnen zur Vermessung ist nicht erforderlich, da die notwendigen Informationen beispielsweise auch über ein Selbstauskunftverfahren eingeholt werden können.


Quellen: