Auf Schwachstelle muss besser hingewiesen werden

Mit Urteil vom 23.11.2023 (Az. I-8 O 26/23) gab das LG Bochum einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Abus statt.

Abus vertreibt verschiedene Produkte, die die Sicherheit der Käufer verbessern sollen (Kamerasysteme, Alarmanlagen etc.)
Im August 2022 hatte das BSI vor einer Schwachstelle im Produktset des Funk-Türschlossantrieb HomeTec Pro CFA3000 gewarnt. Durch diese Schwachstelle könnten Angreifer das Türschloss aus der Nähe ver- oder entriegeln und sich Zugang zu Gebäuden, Büroräumen oder Wohnungen oder Häusern verschaffen.

Die entsprechende Schwachstelle im System hatte Abus daraufhin eingeräumt und mitgeteilt, dass diese nicht behoben werden könne.
Abus wies dann in der Produktinformationen ihrer eigenen Website auf die bestehende Schwachstelle hin.

Nach Ansicht des vzbv reiche dies nicht aus. Daher mahnten sie Abus zunächst ab und klagten dann auf Unterlassung.

Das LG Bochum schloss sich dieser Ansicht an.
Abus habe die Information nicht derart zur Verfügung gestellt, dass sie in die Kaufentscheidung der Verbraucher einbezogen werden kann. Zudem werden die Systeme nicht ausschließlich online über die eigene Website vertrieben. Abus habe keinerlei Mechanismus in Gang gesetzt, um die Käufer ausreichend zu informieren.
Das Gericht wies allerdings darauf hin, dass der vzbv nur erreichen kann, dass Abus nicht wie bisher informiert, er könne aber keine Vorgaben machen wie genau die Information zu erfolgen hat.


Quellen: