Dokumentationspflichten im CanG

Datenschützer kritisieren, dass im Gesetz zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (CanG) weitreichende Dokumentationspflichten festgelegt worden sind, die einer Vorratsdatenspeicherung ähneln.

Im Abschnitt 6 des Gesetzes sind Regelungen festgelegt worden zur behördlichen Überwachung von Anbauvereinigungen. In § 26 ff. werden die Dokumentations- und Berichtspflichten von Anbauvereinigungen geregelt.

Anbauvereinigungen sind danach verpflichtet, sehr detaillierte Aufzeichnungen zu führen, die u.a. folgende Informationen umfassen: (vgl. § 26 Abs. 1 CanG)

  1. Identifikation der Quellen: Namen, Vornamen, und Anschriften der Personen oder juristischen Entitäten, von denen Vermehrungsmaterial bezogen wurde.
  2. Bestandsaufnahme: Mengenangaben des Cannabis (in Gramm) und des Vermehrungsmaterials, die sich im Besitz der Anbauvereinigung befinden.
  3. Anbauvolumen: Dokumentation der angebauten Cannabis-Mengen (in Gramm).
  4. Vernichtungsnachweise: Aufzeichnungen über die Mengen des vernichteten Cannabis (in Gramm).
  5. Weitergabeprotokolle: Detaillierte Aufzeichnungen über die an Mitglieder weitergegebenen Cannabis-Mengen (in Gramm), inklusive des durchschnittlichen THC-Gehalts, des Weitergabedatums sowie der Identität der Empfänger (Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Cannabis weitergegeben wurde)
  6. Vermehrungsmaterial-Weitergabe: Stückzahl und Empfänger des weitergegebenen Vermehrungsmaterials, inklusive der Identifikation von Mitgliedern der Anbauvereinigung (Name, Vorname und Geburtsjahr jedes Mitglieds, an das Vermehrungsmaterial weitergegeben wurde, sowie
    Angaben zu dem weitergegebenen Vermehrungsmaterial: Stückzahl des weitergegebenen Vermehrungsmaterials und Datum der Weitergabe

Nach § 26 Abs. 2 CanG haben Anbauvereinigungen die Aufzeichnungen der Angaben nach Absatz 1 fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen elektronisch zu übermitteln. Anbauvereinigungen haben der zuständigen Behörde zum Zweck der Evaluation nach § 43 jährlich bis zum 31. Januar die im vorangegangenen Kalenderjahr dokumentierten Angaben nach Absatz 1 anonymisiert elektronisch zu übermitteln.

Nach § 28 CanG ist die zuständige Behörde befugt zur Überwachung des Besitztums, sowie insbesondere auch befugt das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung zu betreten sowie Abschriften, Kopien, Ablichtungen und Auszüge von Unterlagen anzufertigen und digitale Daten sicherzustellen und diese Daten zu verarbeiten. Die zuständige Behörde ist auch befugt, die Daten im Falle von Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten an weitere Behörden zu übermitteln, vgl. 28 Abs. 5 CanG. 


Quellen: