Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen hat in einem kürzlich veröffentlichten Urteil (2 Sa 63/20 vom 17.02.2021) vier konkrete Gründe genannt, mit denen DSGVO-Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO im Arbeitsverhältnis abgelehnt werden können. Die Entscheidung könnte aufgrund der Konkretisierungen des LAG auch über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein. Die vier konkreten Gründe lauten:
Erstens soll ein Auskunftsersuchen im Rahmen eines Arbeitsrechtsverfahrens den Anforderungen von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO entsprechen, wonach Gegenstand und Anspruch konkret benannt werden müssen. Eine reine Wiedergabe des Wortlauts von Art. 15 DSGVO sei nicht ausreichend.
Zweitens, der Zweck des Auskunftsbegehrens sei es nicht, dem Kläger Auskunft über seine Arbeitszeiten zu erteilen, um die dem Kläger im Arbeitsrechtsverfahren treffende Darstellungs- und Beweislast abzunehmen.
Drittens habe der Kläger hat nicht präzisiert, welche Informationen er begehre.
Viertens, das Auskunftsbegehren sei nach Auffassung des LAG exzessiv, was dem Arbeitgeber nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 lit. b DSGVO die Möglichkeit eröffnet, sich zu weigern, eine Auskunft zu erteilen. Das Auskunftsbegehren sei unter anderem deshalb exzessiv, weil der Kläger das Auskunftsbegehren erst dann in das Verfahren einbrachte, als die Arbeitgeberseite eine Zahlung in Höhe von 110.000 € verweigerte.
Quellen:
- Stiftung Datenschutz, Datenschutzwoche vom 11.10.2021, https://stiftungdatenschutz.org/veroeffentlichungen/datenschutzwoche/detailansicht/datenschutzwoche-11-10-2021-235
- LAG Sachsen: 2 Sa 63/20 vom 17.02.2021, https://rewis.io/urteile/urteil/jgn-17-02-2021-2-sa-6320/