Seit dem Inkrafttreten der DSGVO im Mai 2018 sind Unternehmen verpflichtet, alle Datenverarbeitungen auf eine Rechtsgrundlage zu stützen. Klassischerweise stützen Verantwortliche ihre Datenverarbeitungen auf die Einwilligung zur Datenverarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Daneben ist natürlich auch eine Datenverarbeitung für die Zwecke der Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO denkbar.
Umstritten ist jedoch der Sachverhalt, soweit eine Datenverarbeitung für Zwecke erfolgt, die nicht notwendigerweise zur Vertragserfüllung notwendig ist, etwa zur Nutzung zur Werbung und für das Online-Tracking.
Die Mehrheit der Datenschützer ist der Ansicht, dass es in solchen Fällen einer ausdrücklichen Einwilligung bedürfe. Facebook hingegen sieht das anders und verabschiedete sich von der eigenen Praxis für solche Zwecke eine ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Hierfür forderte Facebook seine Benutzer auf, jeglicher Datenverarbeitung zuzustimmen, die Facebook nunmehr in seine Allgemeine Geschäftsbedingungen integrierte und somit zum Vertragsbestandteil gemacht hat.
Die Irische Datenaufischt hält dies für eine zulässige Gestaltung.
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