Vorlage des BGH beim EuGH zu Sharehosting-Diensten

In einem Beschluss vom 13. September 2018 und einer Pressemitteilung vom 20.09.2018 hat der BGH bekannt gegeben, dass er das Verfahren um den Sharehosting-Dienst „uploaded“ ausgesetzt hat und dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt hat.

Vorliegend betreibt die Beklagte den Sharehosting-Dienst „uploaded“, bei dem Nutzer Dateien hochladen können, die so auch anderen Nutzern zur Verfügung stehen. Dabei erfolgt der Upload automatisiert ohne vorherige Überprüfung durch den Betreiber der Plattform. Der Kläger hat die Beklagte wegen Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials in Anspruch genommen, primär als Täter, sekundär als Teilnehmer und hilfsweise als Störer.

Der BGH hat das Verfahren nun ausgesetzt, nachdem die Vorinstanz dem Kläger lediglich einen Unterlassungsanspruch aus der Störereigenschaft der Beklagten zugesprochen hat.

Bei der Vorlage geht es um die Frage, ob im Betrieb einer Sharehosting-Plattform eine Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zu sehen ist, die folglich sanktioniert werden müsse, oder ob die Beklagte als ledigliche Plattformbetreiberin, die keine Regulierung der auf der Plattform angebotenen Werke vornimmt, nicht für Urheberrechtsverletzungen durch hochgeladene Werke haftbar gemacht werden kann.

Quelle: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=87736&pos=0&anz=156