Das VG Gelsenkirchen hat in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil vom 23.10.2018 entschieden, dass die Polizei keine Demonstranten fotografieren darf, um diese Bilder anschließend für die Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise in sozialen Medien, zu nutzen.
Begründet wurde das Urteil damit, dass bei friedlichen Demonstrationen nicht der Eindruck staatlicher Überwachung entstehen solle, fotografierende Polizeibeamte könnten einschüchternd wirken, sodass das Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) ohne Rechtfertigung eingeschränkt würde. So sei bereits der Vorgang des Fotografierens an sich nicht legitim, nicht erst die Veröffentlichung in sozialen Medien.
Dies sei auch dann so zu bewerten, wenn die fotografierenden Polizisten eine Aufschrift tragen, die sie klar dem Social-Media-Team zuordne, so das Gericht.
Geklagt hatten zwei Teilnehmer eines Demonstrationszuges, der von einem linken Bündnis im Mai 2018 organisiert worden war. Die Kläger erkannten sich auf Fotos eindeutig wieder, die die Polizei Essen gemacht und dann bei Facebook und Twitter veröffentlicht hatten.
Quellen:
https://www1.wdr.de/