Vorabentscheidungsverfahren des EuGHs hinsichtlich der Haftung von Plattformen für rechtswidrig hochgeladene Inhalte

Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof im September 2018 mehrere Fragen, unter anderem hinsichtlich der Haftung von Plattformbetreibern wie Youtube für das unbefugte Hochladen urheberrechtlich geschützter Werke durch die Nutzer der Plattform, zur Vorabentscheidung vorgelegt. Am 22.06.2021 erging nun das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in den zwei verbundenen Rechtssachen Peterson./.Youtube und Elsevier./.Cyando aufgrund der zum Zeitpunkt der streitigen Sachverhalte geltenden Rechtslage (die kürzlich in Kraft getretene Urheberrechtsreform war mithin noch nicht ausschlaggebend).

Der Gerichtshof hat entschieden, dass seitens der Betreiber einer Video-Sharing oder einer Sharehosting-Plattform, auf der die urheberrechtlich geschützten Inhalte unbefugt von Nutzern veröffentlich werden,  keine öffentliche Wiedergabe im Sinne der Richtlinie 2001/29 erfolgt, es sei denn sie tragen über die Bereitstellung der Plattform hinaus dazu bei, der Öffentlichkeit den urheberrechtlich geschützten Inhalt zugänglich zu machen. Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Plattformbetreiber an der Auswahl der geschützten Inhalte aktiv beteiligt ist oder aufgrund seines gewählten Geschäftsmodells die Nutzer gerade zu der Verbreitung rechtswidriger Inhalte verleitet. Zudem kann man von einer öffentlichen Wiedergabe ausgehen, wenn der Plattformbetreiber die rechtswidrigen Inhalte nicht löscht oder den Zugang zu ihm sperrt, sobald er Kenntnis erlangt hat. Weiß der Plattformbetreiber, dass seine Plattform häufig für die Verbreitung urheberrechtlich geschützter Inhalte verwendet wird, muss er geeignete technische Maßnahmen ergreifen, um dem entgegenzuwirken.

Weiterhin hat der Gerichtshof entschieden, dass der Plattformbetreiber sich auf eine Haftungsbefreiung nach der Richtlinie 2000/31 berufen kann, soweit er bei der Verbreitung rechtswidriger Inhalte keine aktive Rolle gespielt hat und keine Kenntnis oder Kontrolle hatte.

Auch hat der Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2001/29 dem nicht entgegensteht, dass der Inhaber eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechtes erst dann eine gerichtliche Anordnung gegen den Plattformbetreiber erlangen kann, wenn er diesen zuvor auf die Rechtsverletzung hingewiesen hat, auf die dieser nicht entsprechend reagiert hat.

Quellen: