Am 01. Dezember 2021 ist das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) in Kraft getreten. Dieses Gesetz tritt neben den Anwendungsbereich der DSGVO und soll u.a. nicht erwünschte Zugriffe auf Informationen verhindern, die auf Endgeräten gespeichert sind. Beim Einsatz von Cookies ist somit grundsätzlich eine Einwilligung der Nutzer einzuholen. Damit wird Art. 5 Abs. 3 der E-Privacy-Richtlinie der EU in nationales Recht umgesetzt. Diese Umsetzung ist auch deswegen notwendig geworden, weil die sogenannte E-Privacy-Verordnung, die gemeinsam mit der DSGVO in Kraft treten sollte, immer noch nicht umgesetzt wurde. Mit dem TTDSG entfällt somit die bislang notwendige Auslegung des § 15 Abs. 3 TMG im Sinne der ePrivacy-Richtlinie.
Quellen: