Beschluss vom 12.05.2021, IV R 31/18
Im Zuge einer Streitverhandlung vor dem BFH (Bundesfinanzhofs) beantragte der Revisionskläger die Durchführung der mündlichen Verhandlung per Videokonferenz.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Videokonferenz nach § 91a Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt voraus, dass zu von außerhalb zugeschalteten Teilnehmern eine gesicherte Ton- und Bildverbindung aufgebaut werden kann, welche die Teilnahme von Dritten außerhalb des Sitzungsraums verhindert.
Zwar könne der BFH nach § 121 Satz 1, § 91a Abs. 1 der FGO den Beteiligten auf Antrag oder von Amts wegen eine Videokonferenz gestatten, doch läge diese Entscheidung im Ermessen des Gerichts (BFH-Beschluss vom 27.03.2003 – VI B 77/02, BFH/NV 2003, 818).
Bei der Entscheidung wurde folgendes berücksichtigt:
ob den Beteiligten das Erscheinen vor Gericht zugemutet werden könne (Risiko einer Infektion aufgrund der Corona-Pandemie. Allerdings hätte der BFH zahlreiche Vorkehrungen zur Vermeidung einer Infektion getroffen.)
ob die technischen Voraussetzungen für die Durchführung einer Videokonferenz gegeben seien: nämlich solche, um die Verhandlung zeitgleich in Bild und Ton an einen anderen Ort und in das Sitzungszimmer zu übertragen und einem Beteiligten im Rahmen der Übertragung die Vornahme von Verfahrenshandlungen zu ermöglichen.
Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die von § 91a Abs. 1 FGO geforderten technischen Voraussetzungen im BFH nicht gegeben waren.
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