Sachfremde Ziele führen beim DSGVO-Auskunftsanspruch zum Rechtsmissbrauch

Wird mit einem DSGVO-Auskunftsanspruch primär kein datenschutzrechtlicher Zweck beabsichtigt, so ist nach dem LG Gießen das Auskunftsbegehren rechtsmissbräuchlich gem. § 242 BGB, Urt. v. 11.01.2023 – Az.: 2 O 178/22. Der Kläger wollte von seiner Krankenversicherung eine umfassende Auskunft nach der DSGVO und zwar jegliche Auskunft über die Tarifanpassungen seit 2013 haben um zu Unrecht eingezogene Beiträge zurückgezahlt zu bekommen. Dieses Begehren lässt sich nach dem LG jedoch nicht auf das Auskunftsrecht gem Art 15 DSGVO stützen, denn der Einwand des Rechtsmissbrauchs stehe dem entgegen. Dies ist der Fall, wenn der Anspruchsinhaber eine formale Rechtsstellung ausnutzt oder etwas geltend macht, an dem er „kein schützenswertes Eigeninteresse“ hat.
Sein begehrter Auskunftsanspruch dient hier nur der Verfolgung von Leistungsansprüchen gegenüber der Krankenversicherung und dieses Ziel ist kein Zweck nach der DSGVO. Nach den Erwägungsgründen soll das Auskunftsrecht dem Betroffenen eine „Rechtmäßigkeitskontrolle der Datenverarbeitungsvorgänge“ an die Hand geben. Er soll den Umfang und den Inhalt der gespeicherten Daten einschätzen können und ihm soll ein weiterer Rechtsschutz gegeben werden, zB das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung gem. Art 16, 17, 18 DSGVO. Weil der Kläger hier lediglich monetäre Ansprüche gegen die Krankenversicherung prüfen will, ist das Begehren somit nicht schützenswert, da es nicht von der Rechtsgrundlage nach der DSGVO gedeckt ist. Der Gesetzgeber hat die zu erteilenden Auskünfte explizit an den Zweck des Datenschutzes geknüpft.

Quelle:
https://www.dr-bahr.com/news/datenschutzrecht/sachfremde-ziele-fuehren-beim-dsgvo-auskunftsanspruch-zum-rechtsmissbrauch.html