
In seinem Urteil vom 12.03.2021, Az. 1 AGH 9/19, hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westphalen entschieden, dass Datenschutzbeauftragte Rechtsdienstleistungen im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 3 RDG erbringen dürfen. Die entsprechende Befugnis hierzu ergebe sich aus Art. 39 DSGVO, der das Aufgabenfeld des Datenschutzbeauftragten hinreichend genau beschreibe und diesem die Befugnis erteile, die dazugehörigen rechtsberatenden Aufgaben wahrzunehmen. Urteil im Volltext: