Rechtsdienstleistung durch einen Datenschutzbeauftragten zulässig

In seinem Urteil vom 12.03.2021, Az. 1 AGH 9/19, hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westphalen entschieden, dass Datenschutzbeauftragte Rechtsdienstleistungen im Sinne der §§ 1 Abs. 3, 3 RDG erbringen dürfen. Die entsprechende Befugnis hierzu ergebe sich aus Art. 39 DSGVO, der das Aufgabenfeld des Datenschutzbeauftragten hinreichend genau beschreibe und diesem die Befugnis erteile, die dazugehörigen rechtsberatenden Aufgaben wahrzunehmen. Urteil im Volltext:

Verordnungsvorschlag der EU-Kommission zur Regulierung von automatisierten Entscheidungssystemen

Update: Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) und der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDPS) haben sich mit dem Thema „Biometrische Identifikation“ und dem Einsatz der KI in diesem Kontext im Zuge der Aufarbeitung des KI-Verordnungsentwurfs der Kommission beschäftigt. In Anbetracht der extrem hohen Risiken, die von der biometrischen Fernidentifizierung von Personen in öffentlich zugänglichen Räumen ausgehen, fordern der EDSB und der EDSB ein generelles Verbot