Warnung vor bestimmten IT-Produkten durch Datenschutzaufsichtsbehörden

Nach einer Anfrage des saarländischen Rechtsanwalts Stefan Hessel an den Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Baden-Württemberg wurde nun ein Zwischenbericht eines Gutachtens der AK Grundsatz, einer Arbeitsgruppe der DSK (Datenschutzkonferenz), veröffentlicht.

Hieraus geht hervor, dass Datenschutzaufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen vor IT-Produkten warnen dürfen. Erteilte Informationen müssen dabei sachlich und inhaltlich richtig sein.

Zusätzlich muss eine Information auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Im Falle einer rechtswidrigen Warnung, die nicht den genannten Voraussetzungen entspricht, muss mit Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsansprüchen des Produktherstellers gerechnet werden; in Betracht kommt auch ein Amtshaftungs- oder ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch.

Quellen: